Handy und Straßenverkehr

Die meisten Freisprecheinrichtungen sind für das Auto konzipiert und werden auch dort benutzt. Das hat den Hintergrund, dass es vom Gesetzgeber zwingend gefordert wird. Mit anderen Worten: Es ist verboten während der Fahrt im Auto ohne Freisprecheinrichtung zu telefonieren. Als Folge werden Zuwiderhandlungen mit Geldbuße und Punkten in Flensburg bestraft. Man kann und sollte die obige Aussage über das Verbot vom Benutzen des Handys ohne Freisprechanlage während der Autofahrt noch weiter präzisieren. Mit dem Teilsatz „während der Fahrt“ wird nicht nur das Fahren selbst verstanden, sondern auch das stehende Fahrzeug mit laufenden Motor fällt für den Gesetzesgeber unter den Ausdruck „während der Fahrt“ und wird somit ebenfalls geahndet und entsprechend mit den gleichen Strafen wie oben bereits genannt sanktioniert. Das Gesetz gilt grundsätzlich für alle Fahrzeugführer und damit sind Fahrradfahrer ausdrücklich eingeschlossen. Grundlage und nachzulesen ist dieses im Paragraphen 23, Absatz 1a der deutschen StVO (Straßenverkehrsordnung). Seit dem 01.02.2001 ist dieses Gesetz in Kraft getreten. In Österreich ist das Telefonieren mit dem Handy im Auto ohne Freisprecheinrichtung bereits seit Mitte 1999 verboten und wird in dem Paragraphen 102, Absatz 3, Satz 5 bis 7 des Kraftfahrgesetzes (KFG) geregelt.



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